Statuten

Art. 1         Rechtsform, Zweck und Sitz

  1. Unter dem Namen Appenzeller Alpenbitter Fanclub St. Gallen besteht ein nichtgewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege der Gemeinsamkeit im Kreise der Appenzeller Alpenbitter Fans
  3. Der Sitz des Vereins befindet sich in St. Gallen am Wohnort des Kassiers.
  4. Der Verein besteht auf unbeschränkte Dauer

Art. 2         Organisation

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Generalversammlung
    2. der Vorstand

Art. 3         Finanzierung

  1. Die Mittel des Vereins bestehen aus den ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen oder Vermächtnissen, dem Erlös aus den Vereinsaktivitäten und gegebenenfalls aus Subventionen von öffentlichen Stellen
  2. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. April und endet am 31. März
  3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen

Art. 4         Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft steht allen Personen im näheren familiären Umfeld der Familien Zellweger, Brunschwiler, Jud, Klein und Gerster zu, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 1 genannten Vereinszwecke haben.
  2. Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 50.– pro Jahr
  3. Im ersten Mitgliederbeitrag ist ein T-Shirt enthalten
  4. Der Verein besteht aus max. 42 Einzelmitgliedern (exkl. Vorstand)
  5. Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung darüber.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. den Austritt. Der Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr wird nicht pro rata zurück erstattet
    2. den Ausschluss gemäss Beschluss der GV
    3. nicht bezahlen des Mitgliederbeitrages nach Zahlungsfrist von 30 Tagen

Art. 5         Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
  2. Die Generalversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
    1. Wahl der Stimmenzähler
    2. Abnahme des Protokolls der letzten GV
    3. Jahresbericht (Rückblick und Ausblick)
    4. Entlastung des Vorstands und Genehmigung der Jahresrechnung inkl. Budget
    5. Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags
    6. Wahl des Vorstands, Präsidenten und Revisors
    7. Änderung der Statuten
    8. Umfrage
  3. Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus einberufen. Der Vorstand kann falls nötig eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
  4. Die Generalversammlung wird vom Präsidenten/ von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  5. Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
  6. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handerheben.
  7. Die Generalversammlung tritt mindestens einmal jährlich nach Einberufung durch den Vorstand zusammen.

Art. 6         Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, die jeweils für mind. 2 Jahre von der Generalversammlung gewählt werden.
  2. Der Verein wird durch die Kollektivunterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern verpflichtet.
  3. Der Kassier ist für die Buchführung des Vereins zuständig.

Art. 7         Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder. Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine Organisation mit ähnlichen Zwecken über.

Diese Statuten wurden an der 1. GV am 31.3.2019 genehmigt.

Im Namen des Vereins

Datum: 31.3.2019

Die Präsidentin:                                                                                        Der Vize-Präsident

Gaby Brunschwiler                                                                                   Daniel Zellweger